Ausweitung der Maskenpflicht
Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung auf der Münsterstraße und dem Nordmarkt
Die Stadt Dortmund weitet die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum aus. So sollen weitere Risiken für die Bevölkerung minimiert werden, sich mit dem Covid19-Virus anzustecken. Diese präventive Maßnahme wird trotz einer aktuell in Dortmund im Vergleich zu den letzten Wochen gesunkenen Inzidenz durchgeführt, um einer möglichen Ausbreitung der höher infektiösen Virus-Mutationen entgegenzutreten und so dem Ziel einer Inzidenz von unter 50 näher zu kommen.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch, OP-Maske) gilt ab Samstag, 23. Januar 2021, in folgenden Bereichen:
- Innerhalb des Wallrings der Dortmunder Innenstadt – inklusive der innerhalb des Wall liegenden Bürgersteige in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr.
- Auf der Münsterstraße von der Einmündung Priorstraße bis zur Kreuzung Mallinckrodtstraße, sowie auf der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage des Nordmarktes in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr.
- In den Fußgängerzonen in den Stadtteilnebenzentren von 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr.
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt ebenfalls nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende.
Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist. Notwendig ist die Einnahme von Speisen und Getränken, wenn andernfalls gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Der Ausnahmetatbestand "Rauchen" ist in der Coronaschutzverordnung nicht vorgesehen.
Gegen Mitbürger*innen, die der Anordnung nicht nachkommen, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Hier droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fällig. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 15. Februar 2021.